Rn 5

Für Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto, das für den Empfänger beim Zahlungsdienstleister geführt wird, sind Verfügbarkeit und Wertstellung in II geregelt. Die Regelung gilt nur, falls die Währung des Einzahlungsbetrags mit der Währung der Kontoführung übereinstimmt. Die Regelung trennt die Verfügbarkeit und Wertstellung in Bezug auf die Person des Einzahlers. Handelt es sich um einen Verbraucher, ist die Verfügbarkeit und Wertstellung auf dem Konto unverzüglich nach der Entgegennahme durch den Zahlungsdienstleister zu gewährleisten. Einzahler und Empfänger müssen dabei nicht die gleiche Person sein. Für Einzahlungen eines Unternehmers ist die Verfügbarkeit und Wertstellung erst spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag zu gewährleisten. Aus der Regelung in II ergibt sich keine Verpflichtung, Bareinzahlungen entgegenzunehmen (zB Direktbanken). Für Einzahlungen mit besonderem Drittstaatenbezug ist die Regelung nicht anwendbar (§ 675e II). Soweit die Einzahlung nicht in Euro erfolgt, ist die Regelung abdingbar (§ 675e III).

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