Rn 2

Die Ausführungsfrist nach I ist kurz und beträgt grds nur ein Tag. Erfasst werden aber nur Geschäftstage, wobei der Tag des Eingangs nicht mitzählt. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers (§ 675n). Spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags muss der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen. Eingang liegt vor, wenn über den Zahlungsbetrag verfügt werden kann. Die Einhaltung der Frist ist als Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers ausgestaltet. Die Verletzung der Verpflichtung ist haftungsbewährt (vgl §§ 675y, 675z). Im Zusammenspiel mit § 675t setzt die Regelung voraus, dass es sich auf Zahler- und Empfängerseite um zwei verschiedene Zahlungsdienstleister handelt (vgl Rn 1).

 

Rn 3

Bei Zahlungsvorgängen in Drittstaatenwährung oder außerhalb des EWR können die kurzen Ausführungsfristen häufig nicht eingehalten werden. Nach III ist die Regelung in I daher auf innerhalb des EWR getätigte Bestandteile nicht anzuwenden, wenn ein Zahlungsvorgang in Drittstaatenwährung erfolgt oder sog ›one-leg transactions‹ vorliegen. I steht insoweit als dispositives Recht nicht zur Verfügung und es gilt das allgemeine Geschäftsbesorgungs- und Auftragsrecht.

 

Rn 4

Für innerhalb des EWR getätigte Bestandteile von Zahlungsvorgängen in einer Währung, die keine Währung eines Mitgliedstaats ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR ansässig sind oder – falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist – dieser im EWR ansässig ist, ordnet III S 2 an, dass I S 2 insoweit nicht anzuwenden ist. Ferner kann in vorstehendem Fall für die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs von II abgewichen werden. Es ergibt sich daher teilweise dispositives Recht (II) und teilweise eine Anwendung der allgemeinen Geschäftsbesorgungs- und Auftragsregeln (I S 2).

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