Rn 2

Nach dem Grundsatz in I kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen. Vorher ist ein Widerruf möglich. In AGB kann eine Form vereinbart sein. Für den Zugang des Zahlungsauftrags sind die Regeln in § 675n maßgebend. Danach stehen nur Geschäftstage als Zugangszeitpunkt zur Verfügung (§ 675n Rn 3). Die Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen tritt nach der Regelung erheblich früher ein als nach § 676a IV aF für den Überweisungsvertrag (dort das Bewirken). Der erheblich stärkeren Automatisierung und den verkürzten Ausführungsfristen wird auf diesem Wege aber Rechnung getragen. Kostspielige manuelle Eingriffe lassen sich nur auf diesem Wege sachgerecht vermeiden.

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