Rn 2

Nutzungsbegrenzungen für Zahlungsinstrumente können zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Die Regelung sieht in I Betragsobergrenzen für das Instrument und in II die Berechtigung zum Sperren des Instruments als Gegenstand von Vereinbarungen vor. Die Vereinbarungen können auch in AGB erfolgen.

I. Betragsobergrenzen.

 

Rn 3

Der Einsatz eines Zahlungsinstruments ist nicht ohne Risiko. Um die Risiken des Missbrauchs zu begrenzen und die Parteien vor den Folgen zu schützen, kann die Vereinbarung über die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung von Zahlungsvorgängen Betragsobergrenzen enthalten. Solche Vereinbarungen finden sich in Bezug auf die Obergrenzen für Überweisungen mittels Online-Banking oder für Kartenbargeldabhebungen.

II. Sperren.

 

Rn 4

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt II Vereinbarungen zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister zu, nach denen der Zahlungsdienstleister berechtigt ist, das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Sperre hat zur Folge, dass das Instrument nicht mehr zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs zur Verfügung steht. Die Einziehung des Instruments (zB Zahlungskarte) ist ebenfalls eine Sperre. Fallgruppen, für die eine Vereinbarung über eine Berechtigung zur Sperre in Betracht kommt, sind Sicherheitserwägungen in Bezug auf das Instrument (Nr 1), der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung (Nr 2) und falls sich bei Kreditgewährung ein erhöhtes Risiko in Bezug auf die Liquidität des Zahlers ergibt (Nr 3). Nimmt der Zahlungsdienstleister in Vollzug der Vereinbarung eine Sperrung vor, ist der Zahler spätestens unverzüglich nach der Maßnahme zu unterrichten. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Im Grundsatz ist bei der Unterrichtung durch Mitteilung auch der Grund für die Sperre anzugeben. Eine Ausnahme von der Mitteilung der Gründe sieht die Regelung vor, falls der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde (zB Geldwäsche).

 

Rn 5

II 5 enthält eine Anspruchsgrundlage für die Entsperrung oder Neuausstellung des Zahlungsinstruments, wenn die Gründe für die Sperrung entfallen sind. Zur Übermittlung des Verlangens an den Zahlungsdienstleister s § 675m Rn 3. Die Entsperrung oder Neuausstellung ist regelmäßig unentgeltlich vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Verbot, Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten aus dem Zahlungsdienstevertrag zu erheben (§ 675 f IV 2). Das gilt aber nicht, wenn der Kunde die Umstände allein zu vertreten hat (BGH NJW 16, 560; Köln WM 16, 613). Über die Entsperrung bzw Neuausstellung ist der Nutzer unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung ist durch den Zahlungsdienstleister in Form der Mitteilung vorzunehmen.

III. Zugangsverweigerung.

 

Rn 6

Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen (§ 52 I ZAG). Im Verweigerungsfall ist der kontoführende Zahlungsdienstleister nach III S 1 verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. Diese Unterrichtung muss nach S 2 möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gründen darf aber nach S 3 unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.

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