Rn 6

Für E-Geld sind Sonderregelungen zu beachten. Dabei sind die Haftungsregelungen über nicht autorisierte Zahlungen und Missbrauch im Bereich bis 200 Euro nicht anwendbar, wenn für das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, keine Sperrmöglichkeit besteht. Die allgemeine Umschreibung von E-Geld erlaubt vielfältige Gestaltungen. Es muss sich um Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle handeln, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Das E-Geld zeichnet sich durch eine Bargeldersatzfunktion aus. Das gilt insb für Geldkarten, die zur Zahlung an Geldkarten-Terminals geeignet sind. Die ec-Karte kann ebenfalls mit der Funktion ausgestattet sein. Die Verwendung der Karte beruht darauf, dass der Kartenaussteller es ermöglicht, die Karte mit einem Guthaben aufzuladen (§ 669), das wie Bargeld eingesetzt werden kann. Der Einsatz der Karte führt zu einem abstrakten Schuldversprechen des Kartenausstellers ggü dem Vertragsunternehmen.

 

Rn 7

Der Ausschluss der Haftungsregelung durch III führt für E-Geld im Bereich bis 200 Euro ohne Sperrmöglichkeit dazu, dass der Verwender das Risiko von Verlust und Missbrauch wie beim Einsatz von Bargeld trägt. Wird mit dem Zahlungskonto oder dem Instrument die Grenze von 200 Euro überschritten, greift der Ausschluss nicht ein. Es erfolgt eine Risikoverlagerung auf den Zahlungsdienstleister nach allgemeinen Regeln. Der Anreiz, nicht sperrbare Produkte als E-Geld auf den Markt zu bringen, wird sich daher in Grenzen halten.

 

Rn 8

Handelt es sich bei E-Geld auch um ein Kleinbetragsinstrument nach I, geht III nicht vor. Vielmehr sind II und III nebeneinander anwendbar. Im Hinblick auf II Nr 3 kann III aber zu einer Überlagerung führen, wenn keine Sperrmöglichkeit besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge