Rn 2

Die Regelung bezweckt, dass der Zahlungsdienstnutzer die ordentliche Kündigung nutzen kann, um relativ leicht den Zahlungsdienstleister zu wechseln. Auf der anderen Seite soll er sich auf die Folgen der ordentlichen Kündigung durch den Zahlungsdienstleister sachgerecht vorbereiten können. Vereinbarungen sind zulasten des Zahlungsdienstnutzers nur sehr begrenzt möglich.

I. Kündigung des Zahlungsdienstnutzers.

 

Rn 3

Die ordentliche Kündigung des Zahlungsdienstnutzers ist grds jederzeit ohne Begründung möglich. Zur Wirksamkeit der Willenserklärung ist der Zugang beim Zahlungsdienstleister erforderlich. Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Parteien können allerdings (auch in AGB) vereinbaren, dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Die vereinbarte Frist darf aber nicht länger als ein Monat sein. Wird eine längere Frist vereinbart, ist die Vereinbarung unwirksam und es gilt der gesetzliche Grundsatz. Die Kündigung ist für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos; ein Entgeltanspruch kann insoweit nicht begründet werden. Von der Umsetzung des Art 55 II der Richtlinie (Entgelt) wurde in Deutschland abgesehen und IV zur Klarstellung der Kostenlosigkeit aufgenommen. Die Kündigung beendet den Vertrag. Ein Konto ist abzurechnen. Der Zahlungsdienstleister kann in der Nachwirkung des Vertrags weiterhin als Zahlstelle fungieren (BGH NJW 07, 914 [BGH 05.12.2006 - XI ZR 21/06]). Eingehende Zahlungen sind zu verbuchen oder herauszugeben (§ 667).

II. Kündigung des Zahlungsdienstleisters.

 

Rn 4

Die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstleister ist nur unter besonderen Voraussetzungen vorgesehen. Der Vertrag muss einerseits auf unbestimmte Zeit geschlossen sein und es muss ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart sein. Die ordentliche Kündigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrags ist daher nicht möglich. Gleiches gilt, falls es an einer Vereinbarung über die ordentliche Kündigung fehlt. Die außerordentliche Kündigung ist möglich (zur Intransparenz verwendeter Klauseln, BGH NJW 15, 2415). Zur Wirksamkeit der Willenserklärung ist neben dem Zugang beim Zahlungsdienstnutzer erforderlich, dass die gesetzlich bestimmte Form eingehalten wird. Die Sprache sowie die erforderliche Textform für die wirksame Kündigung ergeben sich aus der Verweisung nach Art 248 §§ 2u 3 EGBGB. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Monate. Eine andere Vereinbarung (auch in AGB) ist möglich; wirksam sind allerdings nur Verlängerungen der Frist (zur Intransparenz einer Klausel, BGH NJW 15, 2412 [BGH 05.05.2015 - XI ZR 214/14]). Zum Ausschluss im Einzelfall (§ 242), etwa bei Kontrahierungszwang, vgl § 675 f Rn 19.

III. Entgelte.

 

Rn 5

Die Kündigung selbst ist für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos. Darüber hinaus bestimmt III, dass für den Zahlungsdienst vereinbarte Entgelte nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags geschuldet sind. Die Beendigung des Vertrags tritt aufgrund der Gestaltungswirkung der wirksamen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist ein. Regelmäßig erhobene Entgelte (zB Kontoführung) sind nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung zu entrichten. Entgelte, die für künftige Zahlungsdienste im Voraus entrichtet wurden und auch auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten (zB Jahresgebühr für Kreditkarten). Die Vorschrift ist eine eigene Anspruchsgrundlage. Ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht ist insoweit nicht erforderlich.

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