Rn 1

§ 675e bestimmt, inwieweit die Regelungen zu Zahlungsdiensten zwingend anzuwenden sind. Nur soweit ausdrücklich eine Abweichung gesetzlich zugelassen ist, kann zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers wirksam von den gesetzlichen Regeln abgewichen werden (I). Die Vorschrift macht dabei keinen Unterschied zwischen abweichenden individuellen Vereinbarungen und solchen in AGB. Ausnahmen enthalten neben einigen Einzelvorschriften auch II–IV. Der in dem Untertitel ›Zahlungsdienste‹ enthaltene Rechtsrahmen kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Zahlungsvorgang vom Anwendungsbereich der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie erfasst wird. Vielmehr regelt er alle Fälle, in denen nach den Regeln des IPR deutsches Recht zur Anwendung kommt. Die §§ 675c bis 676c kommen daher sowohl bei Sachverhalten zur Anwendung, die vom europäischen Zahlungsdiensterecht erfasst sind, als auch bei solchen, die den Anwendungsbereich des europäischen Zahlungsdiensterechts überschreiten, sofern das IPR auf deutsches Recht verweist. Im zuletzt genannten Fall ist es dem nationalen Gesetzgeber allerdings möglich, den Umfang der Anwendbarkeit der Umsetzungsvorschriften frei zu bestimmen. Daher stellt der Gesetzgeber die Regelungen insoweit nur als dispositives Recht zur Verfügung (II). Bestimmte Abweichungen können für EWR-Sachverhalte vereinbart werden, wenn die Währung nicht Euro ist (III). Um Bedürfnissen des Marktes gerecht zu werden, sind ferner bestimmte Abweichungen ggü Unternehmern als Zahlungsdienstnutzer vorgesehen (IV).

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