Rn 11

Die Erfüllung der Informationspflichten hat grds unentgeltlich zu erfolgen. IV erlaubt nur in ganz bestimmten Fällen der Unterrichtung die Vereinbarung eines Entgelts (zur Inhaltskontrolle einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen: BGHZ 199, 281). Der Zahlungsdienstleister hat nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, wenn die Informationen auf Verlangen des Nutzers des Zahlungsdienstes erbracht werden (zu abweichenden AGB-Klauseln, LG Frankf MDR 11, 996 [OLG Düsseldorf 18.02.2011 - I-17 U 50/10]). Ferner muss einer der drei abschließend aufgezählten Fallgruppen vorliegen. Die verlangten Informationen müssen über den gesetzlich festgelegten Umfang hinausgehen (Quantität und Qualität). Gleiches gilt, wenn die gesetzlich vorgesehenen Informationen häufiger als in der Regelung vorgesehen erbracht werden (zeitlicher Aspekt). Ein Entgelt kann auch verlangt werden, wenn die Informationen in anderer Form verlangt werden als dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde. Die Handlungen des Zahlungsdienstleisters gehen also jeweils auf Verlangen des Nutzers über die gesetzlichen Anforderungen hinaus.

 

Rn 12

Das Entgelt für die zusätzlichen Informationsleistungen muss dem Grunde und der Höhe nach vereinbart sein. Dabei muss das Entgelt für die zusätzlichen Informationen angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein. Die Höhe des vereinbarten Entgelts unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle (so für Preisklauseln, Rostock VuR 16, 225). Dabei findet insoweit eine doppelte Kontrolle statt. Neben der Ausrichtung an den tatsächlichen Kosten muss das vereinbarte Entgelt auch insgesamt angemessen sein. Ferner scheidet aufgrund der Ausrichtung des Entgelts an den tatsächlichen Kosten ein darüber hinausgehender Aufwendungsersatz aus. Für die Nacherstellung von Kontoauszügen ist ein Ansatz von 15 EUR pro Auszug nicht mehr angemessen (Frankf ZIP 13, 452). Die Festlegung einer Gebühr für die Benachrichtigung über die Einlösung einer Lastschrift trotz fehlender Deckung eines Kontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Kontovertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, da die Gebühr für eine Information erhoben wird, die der Kunde über den Kontoauszug auch unentgeltlich erhält und insoweit kein gesondertes Informationsinteresse besteht.

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