Rn 42

Die Regelung in § 675 II, die vor der Änderung durch das Überweisungsgesetz im Jahr 1999 fast wortgleich in § 676 aF enthalten war, stellt klar, dass die Erteilung und Befolgung von Rat und Empfehlung im Grundsatz keine Haftung auslösen. Die Vorschrift selbst nennt drei Ausnahmen: Wird ein Rat oder eine Empfehlung auf vertraglicher Grundlage erteilt, kommt eine Haftung nach allgemeinen Regeln in Betracht. Ferner können sich Haftungsfolgen ergeben, falls Rat oder Empfehlung eine unerlaubte Handlung darstellen. Schließlich sind spezialgesetzliche Regelungen zu beachten, die über die Haftung nach den Normen des BGB hinausgehen (zB §§ 9 ff WpPG, §§ 97, 98 WpHG, § 306 KAGB).

 

Rn 43

Besondere Bedeutung erlangt die Klarstellung in § 675 II in erster Linie für die Fälle, in denen Rat oder Empfehlung unentgeltlich erteilt werden. Die Regelung erhöht die Anforderungen, im Einzelfall einen Rechtsbindungswillen anzunehmen. Gleichzeitig kommt mit der Klarstellung zum Ausdruck, dass Rat und Empfehlung allein für einen geschäftlichen Kontakt (§ 311 II Nr 3) nicht ausreichen. Im Grundsatz ist vielmehr von einer Gefälligkeit auszugehen. Systematisch wäre die Regelung bei § 662 besser aufgehoben gewesen, da bei vereinbartem Entgelt die Schwelle zum Vertrag regelmäßig überschritten ist. Neben Rat und Empfehlung wird die Regelung auch für Auskünfte herangezogen, was angesichts des deklaratorischen Charakters der Norm unbedenklich erscheint.

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