Rn 8

Die anwendbaren Normen und Pflichten lassen sich bei der Vielzahl an Erscheinungsformen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung nur ganz abstrakt beschreiben. Ferner sind die Regelungen in § 675 I dispositiv und werden in speziellen Bereichen von Sonderregelungen (§§ 84 ff; 383 ff HGB) verdrängt. Generelle Anwendung finden die Regeln über den Vertragsschluss und die Verbraucherschutzrechte (§§ 312 ff). Die Vertragspflichten ergeben sich aus der Vereinbarung der Parteien, den Sonderregelungen, den in die Verweisung aufgenommenen Auftragsvorschriften (nicht §§ 664 und 671 I) und erg aus dem Dienst- bzw Werkvertragsrecht. §§ 669, 670 finden keine Anwendung, soweit der Aufwendungsersatz in der Vergütung bereits enthalten ist. Anderes gilt regelmäßig bei Diensten höherer Art oder entspr Sonderregelungen (§ 1 RVG). In der Lit wird § 664 für entspr anwendbar gehalten (BeckOKBGB/Fischer § 664 Rz 8). In der Insolvenz unterscheiden sich die entgeltliche Geschäftsbesorgung und der Auftrag nicht (§ 116 InsO).

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