Rn 1

§ 670 begründet eine Ersatzpflicht des Auftraggebers ggü dem Beauftragten für Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des Auftrags entstanden sind, also nicht bei Gefälligkeiten (BGH NJW 15, 2880 [BGH 23.07.2015 - III ZR 346/14]: Gefälligkeitsfahrten zu Sportveranstaltungen). Der Aufwendungsersatzanspruch hat keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit des Auftrags, sondern bewirkt lediglich, dass der Begünstigte, dem der Ertrag zusteht (§ 667), letztlich auch die Aufwendungen zu tragen hat. Die allgemeinen Vorschriften zum Aufwendungsersatz (§§ 256, 257) sind zu beachten. Sonderregelungen gehen § 670 vor bzw ergänzen die Bestimmung (zB Handelsvertreter: § 87d HGB; Gesellschafter einer OHG oder KG: § 110 HGB; Kommission: § 396 II HGB; RA: § 11 I RVG). In zahlreichen Bereichen, in denen fremde Interessen wahrgenommen werden, wird (teilweise über die GoA) auf § 670 verwiesen (s § 662 Rn 17). In weiteren gleichartigen Fallgruppen (zB im Arbeitsrecht) wird § 670 analog angewandt (BAGE 89, 26; zum Ersatz von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers s. BAG DStR 11, 1865 [BAG 12.04.2011 - 9 AZR 14/10]). Die Regelung ist vertraglich dispositiv (BAG NJW 04, 2036; Staud/Martinek/Omlor § 670 Rz 5).

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