Rn 2

Unter einer Weisung (gesetzlich nicht definiert) ist eine einseitige Anordnung des Auftraggebers an den Beauftragten zu verstehen, welche die Ausführung des Auftrags konkretisiert (Art und Weise). Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann auch nach Vertragsschluss abgegeben werden. Abzugrenzen ist die Weisung von der bloßen Empfehlung, die zwar die Pflicht zur Beachtung, aber keine Bindung des Beauftragten auslöst (häufig bei besonderer Sachkunde, zB qualifizierte Berater). Weisungen sind unterschriebene Belastungsbelege des Kreditkarteninhabers (BGHZ 152, 75) und die Einreichung eines Schecks zum Inkasso (BGHZ 118, 171; 150, 269). Das Risiko einer gefälschten Weisung trägt der Auftraggeber, wenn er einen zurechenbaren Rechtsschein hinsichtlich der Echtheit der Weisung gesetzt hat und der Beauftragte gutgläubig ist (BGH NJW 01, 2968 [BGH 17.07.2001 - XI ZR 325/00]), anderenfalls liegt das Fälschungsrisiko beim Beauftragten.

 

Rn 3

Der Beauftragte ist grds an die Weisung gebunden (BGHZ 98, 24; 103, 143). Weisungen sind auslegungsfähig (§ 133); Grenzen (Umstände, Art der Tätigkeit, § 242) sind zu beachten (vgl Staud/Martinek/Omlor § 665 Rz 11 f; kein Anspruch auf Unterlassung einer Garantiezahlung, Stuttg WM 13, 883). Das Überschreiten der Grenzen führt ebenso wie die Unwirksamkeit der Weisung zur Unbeachtlichkeit. Ist der Beauftragte zur Umsetzung einer wirksamen Weisung nicht gewillt, bleibt ihm nur die Kündigung des Auftrags (§ 671 I). Bei zweifelhaften oder unverständlichen Weisungen sowie bei Lücken muss der Beauftragte Rücksprache halten.

 

Rn 4

Der Auftraggeber ist an eine wirksame Weisung erst gebunden, wenn sie vollständig ausgeführt ist (BGH NJW 91, 2210). Vor diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf (Willenserklärung) jederzeit möglich (BGHZ 103, 143). Die bis zum Widerruf bereits ausgelösten Rechtsfolgen bleiben unberührt (§§ 667, 670).

 

Rn 5

Die Bindung des Beauftragten an die Weisung besteht unabhängig davon, ob er sie für zweckmäßig oder interessengerecht hält. Bei besonderer Sachkunde kann sich eine Hinweispflicht ergeben (BGH VersR 84, 658). Weicht die Sachlage von den erkennbaren Vorstellungen des Auftraggebers ab, trifft den Beauftragten eine Anzeigepflicht. Nach Ablauf einer Frist ohne Reaktion des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Abweichung von der Weisung, orientiert an den Interessen des Auftraggebers (vermuteter Wille), berechtigt. Die Angemessenheit der Wartefrist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (ähnl § 147 II). Drohende Gefahr kann die Frist, aber auch die Anzeige entbehrlich machen (RGZ 114, 375), wenn mit einer Billigung durch den Auftraggeber zu rechnen ist (BGH VersR 77, 421). Die Pflicht zur nachträglichen Unterrichtung des Auftraggebers folgt aus § 666.

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