Rn 12

Werden Hauptpflichten nicht befolgt, liegt keine Erfüllung (§ 362) vor (MüKo/Schäfer § 662 Rz 63). Die Besorgung eines anderen Geschäfts braucht der Auftraggeber nicht gegen sich gelten zu lassen (BGH WM 01, 1716). Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers besteht fort. Die Schlechterfüllung steht insoweit der Nichterfüllung gleich; die Leistung muss nicht angenommen werden (RGZ 114, 268). Ausnahmen können sich bei Geringfügigkeit oder besonderen Umständen ergeben. Das Einverständnis mit einem anderen Geschäft stellt eine Vertragsänderung dar.

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