Rn 3

Nach II 1 führt eine abweichende Vereinbarung nicht nur zur Unwirksamkeit der Provisionsabrede, sondern zur Unwirksamkeit des gesamten Maklervertrags. Eine unzulässige Vereinbarung kann daher nicht etwa iR einer geltungserhaltenden Reduktion auf den Halbteilungsgrundsatz zurückgeführt werden, dass mithin beide Teile jeweils 50% der Vergütung zu entrichten haben. Vielmehr sind beide Maklerverträge nichtig. Damit entfällt der Vergütungsanspruch gegenüber beiden Maklerkunden. Wird mit einem Maklerkunden zunächst ein höherer Provisionssatz vereinbart, den aber der Verbraucher als Käufer nicht akzeptiert, dann muss der Makler einen mit dem Käufer vereinbarten niedrigeren Provisionssatz auch dem Verkäufer einräumen. Geschieht dies nicht, sind beide Maklerverträge nichtig (Fischer NJW 20, 3553). Ist der Vertragspartner des Maklers nicht der Verkäufer, sondern ein Dritter (etwa ein Familienmitglied des Verkäufers, BGH NJW 19, 1226 [BGH 17.10.2018 - I ZR 154/17]), sollte dies für die Anwendung der Rechtsfolge des § 656c II ausreichen. Der Schutzzweck der Regelung erfordert eine Anwendung in jedem Fall dann, wenn der Käufer im Ergebnis mit den vollen Maklerkosten belastet wird, obwohl im Hinblick auf den Gegenstand des Hauptvertrages mit zwei Parteien Maklerverträge geschlossen wurden.

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