Rn 3

Das Gebot, den Vermittlungsvertrag u die Darlehensvertragserklärung (§ 492 I 5) des Verbrauchers nicht zu verbinden, soll dem Verbraucher die rechtliche Selbständigkeit beider Verträge verdeutlichen. Es müssen anders als bei einer Vollmacht (BGH BeckRS 2007, 3216) getrennte Urkunden erstellt werden (Karlsr WM 00, 1996, 2001). Ein Verstoß dagegen, ein Wettbewerbsverstoß (LG Berlin NJW-RR 92, 678), liegt vor, wenn der Verbraucher nach der Vertragsgestaltung annehmen kann, der Vermittlungsvertrag enthalte auch eine Darlehensvertragserklärung (MüKo/Weber Rz 7).

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