Rn 65

Der Makler kann für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vom Auftraggeber Ersatz nur verlangen, wenn eine entspr Vereinbarung besteht (auch bei Alleinauftrag: BGH BB 73, 1141). Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch, auch nicht aus Bereicherungsrecht. Der Aufwendungsersatz ist ohne besondere Vereinbarung ferner in den Fällen ausgeschlossen, in denen wegen des nicht zustande gekommenen Vertrags kein Vergütungsanspruch besteht. Die Vereinbarung des Aufwendungsersatzes kann individuell oder in AGB erfolgen (BGHZ 99, 374). Im letzteren Fall kann aber lediglich der Ersatz der konkret entstandenen Aufwendungen wirksam vereinbart werden (BGHZ 99, 374, 382). Die Vereinbarung von Pauschalen ist nur in engen Grenzen möglich (BGHZ 99, 374, 383; Oldbg NJW-RR 05, 1287). Nicht ersatzfähig sind allg Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb oder den Zeitaufwand. Bei individualvertraglichen Absprachen können Pauschalen und Prozentsätze eingesetzt werden (zum Erfordernis der notariellen Beurkundung bei Grundstückskaufverträgen: Frankf NJW-RR 86, 597). Ein Erfolgsbezug ist für den Aufwendungsersatz nicht erforderlich (MüKo/Roth § 652 Rz 212). Weitere Beschränkungen finden sich für den Wohnraummakler (§ 3 III WoVermG) und den Darlehensvermittler (§ 655d). Ein Makler, der sich etwa für eine erstmalige (Miet-)Wohnungsbesichtigung eine Gebühr vom Interessenten versprechen lässt, verstößt gegen § 3 III WoVermG. Auf den vereinbarten Aufwendungsersatzanspruch finden die Regeln des Auftragsrechts Anwendung (§§ 670, 669, 667; zur Abrechnung von Vorschüssen: Karlsr NJW-RR 03, 1426).

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