Rn 10

Der Maklervertrag und der Auftrag unterscheiden sich einerseits im Hinblick auf die Entgeltlichkeit und andererseits dadurch, dass der Beauftragte fremdnützig tätig wird, während der Makler eigennützig handelt (Bremen OLGZ 65, 1965; Grüneberg/Sprau Einf § 652 Rz 5). Zum Ausdruck kommt der Unterschied in der fehlenden Verpflichtung des Maklers zur Tätigkeit; dagegen steht dem Beauftragten von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Der Dienstvertrag begründet ebenfalls eine Verpflichtung zur Tätigkeit und wird im Gegensatz zum Maklervertrag nicht durch ein Erfolgselement geprägt. Bei gemischten Vertragsgestaltungen, die eine Verpflichtung zur Tätigkeit des Maklers begründen (zB Alleinauftrag – s Rn 32; Nachweis von Bauvorhaben – München NJW-RR 97, 1146 [OLG München 27.01.1997 - 29 W 668/97]), spricht die Rspr von einem Maklerdienstvertrag (zum Unternehmenserwerb: Rozijn NZG 01, 494). Beim Werkvertrag steht die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs im Vordergrund. Für einen Maklervertrag kommt eine Verpflichtung zum Erfolg nur selten in Betracht. Die Rspr ist bei der Beschaffung von Finanzierungen mit entspr Sicherheiten (BGH NJW-RR 91, 627 [BGH 17.10.1990 - IV ZR 197/89]; Oldbg NJW-RR 05, 1287) ausnahmsweise von einem Maklerwerkvertrag ausgegangen.

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