Rn 6

Der Reisende muss nicht den Reisepreis zahlen (I 1, IV 2) und kann die Reise nicht mehr verlangen. Hat er bereits geleistet, kann er den Preis entspr §§ 346 ff zurückverlangen bzw, rechnet der Veranstalter mit seinem Entschädigungsanspruch (Rn 9) auf, nur den diesen Anspruch übersteigenden Betrag. Der Veranstalter muss unverzüglich (§ 121 I), spätestens binnen 14 Tagen, den Betrag zurückzahlen (V); ein ›Zwangsgutschein‹ reicht nicht aus (AG Frankfurt 15.10.20 – 32 C 2620/20), konnten aber bei Vertragsschluss vor dem 8.3.20 angeboten werden (Art 240 § 6 EGBGB aF). Ein Schadensersatzanspruch scheidet bei einem Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (III 2) aus (§ 651n I Nr 3). Hatte der Reisende eine Reiserücktrittskostenversicherung, gilt § 86 I 1 VVG, sodass dem Versicherer gegen den Veranstalter zB ein Rückzahlungsanspruch (§ 812) wg überhöhter (gezahlter) Stornokosten zusteht (BGH NJW 21, 2118 [BGH 21.04.2021 - IV ZR 169/20] Rz 6, 16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge