Rn 16

Der Reisende hat den im Reisevertrag (Rn 26) vereinbarten Reisepreis (zur Endpreisangabe für jeden Flug in elektronischem Buchungssystem s EuGH 15.1.15 – C-573/13) einschließlich Nebenkosten (vgl § 1 I PAngVO) sowie vereinbarte Zusatzkosten zB für Transport, Visa, Versicherungen zu zahlen (I 2). Er ist grds nach Beendigung der Reise fällig (BTDrs 18/10822, 91; aA: § 320). IdR wird durch ARB eine Vorleistungspflicht vereinbart (s Rn 28). IÜ fallen ihm zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Art 250 § 3 Nr 3 EGBGB informiert worden ist (§ 651d II). Daneben ergeben sich aus dem Vertragsinhalt und -zweck sowie gem § 242 Obliegenheiten (zB Anzeigepflichten) und Mitwirkungs- (Vorlage von Gesundheits- oder Ausweispapieren), Obhuts-, Melde- und Verhaltenspflichten (Frankf NJW 83, 235 [OLG Frankfurt am Main 01.12.1982 - 17 U 30/82]: keine Störung der Mitreisenden).

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