Rn 3

Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers des Architekten- oder Ingenieurvertrags setzt voraus, dass sein Besteller gegen ihn einen Anspruch wegen eines Überwachungsfehlers hat. Die Formulierung, dass der Besteller ihn insoweit in Anspruch nimmt, dürfte keine selbstständige zusätzliche Voraussetzung darstellen (vgl hierzu Deckers NfBR 17, 523, 542). Der Überwachungsfehler muss zu einem Mangel an einem Bauwerk oder an einer Außenanlage, hinsichtlich dessen der Unternehmer Überwachungsaufgaben hatte, geführt haben. Damit ist ein Mangel iSd § 633 im Verhältnis des Bestellers zu dem ausführenden Bauunternehmer gemeint; dieser muss ihm nach § 634 hierfür haften. Der Architekt/Ingenieur haftet in diesen Fällen auf Schadensersatz neben der Leistung (§§ 634, 280) in Geld (BGH BauR 17, 1061) als Gesamtschuldner neben dem Bauunternehmer, s Rn 2.

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