Rn 1

Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse. Sie konstituiert für eine bestimmte Fallgruppe ein Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers eines Architekten- oder Ingenieurvertrags (§ 650p), also des Architekten oder Ingenieurs, gegenüber seinem Besteller. Mit der Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die nach seiner Auffassung überproportionale Belastung der Architekten und Ingenieure im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer zu reduzieren. Bauherren nähmen bei Mängeln, die sowohl der Bauunternehmer als auch der Architekt oder Ingenieur zu verantworten haben, vorrangig letztere in Anspruch, da Architekten und Ingenieure aufgrund ihrer Berufsordnung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind und damit die Realisierung von Schadensersatzansprüchen gesichert ist (BTDrs 18/8486 S 70). Es wird wohl nicht zu Unrecht bezweifelt, dass die Zahl der von der Vorschrift erfassten Fälle nennenswerte Relevanz hat (Deckers ZfBR 17, 523, 543).

 

Rn 2

Die Überschrift ist irreführend. Sie regelt keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern setzt sie voraus. Diese besteht in den hier betroffenen Fällen nach der Rspr insbes des BGH, vgl § 634 Rn 25 f.

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