Rn 18

Erbringt der Besteller die nach I zu Recht verlangte Sicherheit innerhalb angemessener Frist (dazu Rn 19) nicht, kann der Unternehmer die (ausstehende) Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Insoweit hat er ein Wahlrecht (Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen Anh 1 Rz 217). Er muss nicht ankündigen, in welcher Weise er von diesem Wahlrecht Gebrauch machen will. Von diesen Rechten bleibt der Anspruch auf die Sicherheit aus I unberührt; sie treten vielmehr hinzu (Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen Anh 1 Rz 217; aA LG Hambg IBR 10, 566: Kündigung schließt Anspr grds aus). Das folgt bereits aus dem Wortlaut. Außerdem ändert sich durch eine Leistungsverweigerung oder eine Kündigung an dem grds Sicherungsbedürfnis des Unternehmers bis zur Erfüllung seiner noch offenen Ansprüche nichts (vgl BGHZ 146, 24, 32 = BauR 01, 386; BGHZ 157, 335, 339 = BauR 04, 826). Allerdings verringert sich im Fall der Kündigung idR die Höhe des zu sichernden Anspruchs (s Rn 21).

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