Rn 10

Ein Verfügungsgrund muss nicht glaubhaft gemacht werden. Die Formulierung entspricht (aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers: BTDrs 18/8486 S 55) § 885 I 2 und § 899 II 2 und ist deshalb ebenso auszulegen. Daher wird ein Verfügungsgrund, nämlich die Notwendigkeit einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, widerleglich vermutet (BTDrs 18/8486 S 55).

 

Rn 11

Die Möglichkeit der Widerlegung durch den jeweiligen Antragsgegner bedeutet allerdings zugleich, dass gerade bei Leistungsverfügungen die vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigte Erleichterung kaum eintritt, weil eine Widerlegung des Eintritts wesentlicher Nachteile häufig durchaus gelingen kann (streng aber zB KG NJW 21, 3198 [KG Berlin 07.09.2021 - 21 U 86/21]). Entgegen der unscharfen Vorstellung des Gesetzgebers (vgl BTDrs 18/8486 S 58) sind die Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung nämlich der Sache nach nicht herabgesetzt.

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