Rn 3

Die Preisanpassungsregeln des nach I, II gelten nur für Vergütungsansprüche des Unternehmers infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs 2. § 650c I findet nach seinem Wortlaut keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien sich gemäß § 650b Abs 1 über eine Leistungsänderung geeinigt haben, nicht aber über den Preis für den hierdurch bedingten Mehr- oder Minderaufwand. Kommt es nicht zu einer ›Gesamteinigung‹ auch über den Preis, könnte bei wortgetreuer Anwendung des § 650c I, II die merkwürdige Situation entstehen, dass der Mehr- oder Minderaufwand nicht nach § 650c abzurechnen ist, der indes dann greift, wenn überhaupt keine Einigung zustande kommt und der Besteller sodann die gleichen Leistungen wirksam gemäß § 650b II anordnet. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Es spricht deshalb viel dafür, diesen Wertungswiderspruch durch eine (teleologische) Auslegung des I 1 oder durch die analoge Anwendung der in dort niedergelegten Preisanpassungsregeln auf den beschriebenen Sachverhalt zu beseitigen und auch in diesen Fällen das Preisanpassungssystem des § 650c I, II anzuwenden.

 

Rn 4

§ 650c gilt nicht für reine Mengenänderungen, die nicht auf eine Anordnung des Bestellers iSd § 650b Abs 2 zurückzuführen sind. Demensprechend werden Mengenänderungen auch künftig aus dem Gesichtspunkt einer Äquivalenzstörung über § 313 II abgewickelt werden müssen.

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