Rn 6

Kommt es zu einer Änderungsvereinbarung, gilt der Vertrag nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen mit dem Inhalt dieser Änderungsvereinbarung fort. Kommt es hierzu nicht, kann der Vertrag nach II in Bezug auf die Verpflichtung des Unternehmers durch Anordnung des Bestellers geändert werden (s Rn 717).

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