Rn 17

Die Wirksamkeit der Vertragsänderung (in den Fällen des I 1 Nr 1 nur bei Zumutbarkeit für Unternehmer, s Rn 9) umschreibt das Gesetz damit, dass der Unternehmer seiner hiernach geänderten Verpflichtung nachkommen muss (II 2). Die Vergütung ändert sich in diesen Fällen nach § 650c.

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