Rn 3

Eine konkrete Pflicht benennt I 2: Der Unternehmer ist als Reaktion auf ein zulässiges Änderungsbegehren des Bestellers (also bei einer Änderung nach I 1 Nr 1 nur, wenn sie ihm zumutbar ist, s Rn 9) verpflichtet, ein Angebot über die mit der Änderung verbundene Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen (I 2). Dies wird unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) geschehen müssen. Trägt der Besteller nach dem bisherigen Vertrag die Planungsverantwortung, gilt das nur, wenn er dem Unternehmer zuvor die Planung der Änderung zur Verfügung stellt (I 4). Unklar ist, was gilt, wenn der Besteller das unterlässt. Nach dem Sinn (vorrangig einvernehmliche Änderung) muss dies negative Folgen für ihn haben: Es entsteht deshalb dann kein Anordnungsrecht nach II (ebenso D/L/O/P/S/Oberhauser, § 2 Rz 88; aA Grüneberg/Retzlaff § 650b Rz 11). Verletzt der Unternehmer seine Pflicht zur Angebotserstellung, kann das nach allg Grs Folgen haben: Schadensersatz gem § 280 I, Kündigung aus wichtigem Grund gem § 648a (Orlowski, BauR 17, 1427, 1430; aA BeckOGK/Mundt BGB nF § 650b Rz 46, 78 f: bloße Obliegenheit).

 

Rn 4

Das gesetzlich vorgesehene Verfahren, das ein Einvernehmen der Parteien anstrebt, ist auch insoweit ernst zu nehmen, als die Vergütungsfrage auch bei klaren Fällen der Notwendigkeit oder Zumutbarkeit einer Änderung (und damit Durchsetzbarkeit einer entsprechenden Anordnung) möglichst von vornherein zu klären ist. Zum Schutz des Bestellers folgt das daraus, dass dieser eine Grundlage erhalten soll, um sachgerecht entscheiden zu können, ob er das Begehren zur Änderung des Werkerfolgs bzw die notwendige Änderung weiterverfolgen und notfalls durch Anordnung durchsetzen oder ob er im ersten Fall davon absehen oder im zweiten Fall dem Problem durch anderweitige Änderung des Werkerfolgs begegnen will. Außerdem soll dieses Verfahren Streit vermeiden und dient damit den Interessen beider Parteien (BTDrs 18/8486, S 53).

 

Rn 5

Nach I 5 aE findet S 2 keine Anwendung, wenn dem Unternehmer nach § 650c I 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht. Das soll der Fall sein, wenn die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung umfasst (s näher unter Rn 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge