Gesetzestext

 

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz ›eingetragener Verein‹.

 

Rn 1

Mit der Eintragung erhält der Verein kraft Gesetzes den Zusatz eV, den er im Rechtsverkehr führen muss. Ein wiederholter Verstoß gegen § 65 im rechtsgeschäftlichen Verkehr begründet neben der Haftung des Vereins nach §§ 280, 826 eine Rechtsscheinhaftung der Handelnden gem § 54 2, ein einmaliger Verstoß des Vereinsvorsitzenden soll aber noch nicht genügen (Celle NJW-RR 99, 1052).

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