Rn 18

Den Vertragsparteien steht es frei, die Abrechnung des gekündigten Vertrages durch Individualvereinbarungen anderweitig zu gestalten. In der Praxis wird davon oft in der Weise Gebrauch gemacht, dass Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen pauschal abgerechnet werden sollen. Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Vertragsparteien von dem durch § 648 2 vorgegebenen Abrechnungssystem abweichen wollen, halten einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff indes nur in engen Grenzen stand. Unwirksam sind Formularklauseln mit denen sich der Unternehmer den vollen Vergütungsanspruch auch für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen sichern (BGH NJW 73, 1190) oder den Besteller verpflichten will, tatsächlich nicht angefallene Aufwendungen pauschal zu vergüten (Kobl OLGR 02, 296). In AGB des Bestellers halten Klauseln der Inhaltskontrolle nicht stand, mit denen jegliche Vergütungsansprüche des Unternehmers für nicht erbrachte Leistungen ausgeschlossen werden (BGH BauR 07, 1724 – auch bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung auf Initiative des AG; BGHZ 92, 244).

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