Rn 4

Von der Leistungs- und Vergütungsgefahr zu unterscheiden ist die Sachgefahr. Sie betrifft die vom Besteller für die Werkerstellung beigestellten Stoffe und Materialien, für die der Unternehmer nach allg Grundsätzen obhutspflichtig ist (BGH NJW 83, 133; s iE § 631 Rn 30). Verletzt der Unternehmer diese Obhutspflichten schuldhaft, haftet er gem §§ 280 I, 241 II auf Schadensersatz. Sonst sind der Untergang und die Verschlechterung der Stoffe und Materialien für den Unternehmer zufällig und er wird gem § 644 I 3 von der Sachgefahr freigestellt, die dann der Besteller trägt. Das ändert freilich nichts daran, dass der Unternehmer keine Vergütung für das unausführbar gewordene Werk erhält (Grüneberg/Retzlaff §§ 644/645 Rz 4). Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er keine Obhutspflichten verletzt hat. Im Annahmeverzug des Bestellers kommen ihm die Haftungserleichterungen des § 300 zugute (AnwK/Raab § 644 Rz 18).

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