Rn 30

Die rechtliche Einordnung von Baubetreuungs- und Projektsteuerungsverträgen fällt schwer, weil die ihnen inhärente Geschäftsbesorgung idR sowohl erfolgsbezogene Elemente der Mitwirkung an der technischen und organisatorischen Abwicklung des Bauvorhabens, als auch tätigkeitsbezogene Beratungs-, Kontroll- und Informationspflichten umfasst. Der BGH hat solcherart umfängliche Baubetreuungsleistungen insgesamt nach Werkvertragsrecht beurteilt (BGH BauR 91, 475; vgl auch NJW 94, 2825). Dem wird im Ausgangspunkt auch für Projektsteuerungs- und Projektmanagementverträge zumindest dann zuzustimmen sein, wenn der Schwerpunkt der Leistungsverpflichtung des Projektsteuerers ergebnisbezogen in der eigenständigen Sicherung und Steuerung von Kosten, Terminen und Qualitäten sowie in der Gesamtkoordination und Gesamtorganisation des Bauvorhabens liegt (ausf hierzu: Eschenbruch Rz 288 ff, 294 mwN). IÜ wird in Anwendung der in Rn 5 dargestellten Grundsätze im Einzelfall zu entscheiden sein, ob und wenn ja, in welchem Umfang Werkvertragsrecht Anwendung findet (BGH BauR 91, 475; BauR 99, 1317).

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