Rn 8
Nach § 3 I VOB/B hat der Besteller dem Unternehmer die erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. In § 4 VOB/B findet sich eine Regelung zur Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Bauausführung. Der Besteller hat nach § 4 I Nr 1 S 2 VOB/B insbes die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu beschaffen. Nach § 6 VI VOB/B haftet der Besteller auf Schadensersatz, wenn er die ›hindernden Umstände‹, dh ggf auch eine unterbliebene Mitwirkung, zu vertreten hat. § 642 findet daneben Anwendung (s Rn 7). Bei unterlassener Mitwirkung steht dem Unternehmer gem § 9 I und II VOB/B ein Kündigungsrecht zu (§ 643).
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