Rn 1

Die Mitwirkung des Bestellers bei der Durchführung eines Werkvertrages ist notwendiges Korrektiv für die dem Unternehmer strukturell aufgebürdete Verpflichtung, den Werkerfolg eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der vertraglichen Vorgaben und Verwendungserwartungen des Bestellers verwirklichen zu müssen (s iE § 633 Rn 10 ff). Gerade bei hochkomplexen Bauleistungen ist er während der oft langen Vertragslaufzeit in fast allen Stadien der Bauausführung auf eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Besteller angewiesen, um seinen vertraglichen Leistungspflichten gerecht werden zu können. Diese Zusammenhänge hat der BGH in mittlerweile gefestigter Rspr zu der rechtlichen Erkenntnis verdichtet, dass die Vertragsparteien wechselseitig zu einer nach den Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilenden Kooperation verpflichtet sind, die sich nicht in der Mitwirkung an einer geordneten Vertragsabwicklung erschöpft, sondern bereits beim Vertragsschluss und sogar bei der Vertragsanbahnung (§ 311 II) ansetzt (BGH BauR 00, 409; BauR 96, 542; ausf: Kniffka Jahrbuch Baurecht 01, 1 ff). § 642 regelt einen den Besteller betreffenden Ausschnitt dieses Pflichtenkreises, indem ihm mittelbar durch die Sanktionierung ihrer Nichtbeachtung nicht näher definierte Mitwirkungshandlungen bei der Vertragsdurchführung abverlangt werden, soweit sie für die Herstellung des Werkes erforderlich sind – § 642 I. § 642 II ergänzt I auf der Rechtsfolgenseite durch nähere Vorgaben für die Berechnung des nach I begründeten Entschädigungsanspruches.

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