Rn 7

Formularmäßige Haftungsausschlüsse unterliegen über § 639 hinaus der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Insbes kommt eine Unwirksamkeit gem § 309 Nr 8b aa (Ausschluss und Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte), § 309 Nr 8b bb (Beschränkung auf Nacherfüllung) und § 309 Nr 12 (Beweislast) in Betracht. Darüber hinaus ist § 309 Nr 7a zu beachten, wonach jedwede formularmäßige Haftungsbeschränkung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Köper und Gesundheit verboten ist.

 

Rn 8

Die Erscheinungsformen formularmäßiger Haftungsausschlussklauseln sind ohne Zahl; die hierzu ergangene Rspr und Lit ebenso (vgl für das Baurecht die ausführliche Darstellung bei Werner/Pastor Rz 2693 ff mzN). Folgende Grundsätze lassen sich hieraus ableiten:

  • Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Mängelhaftung durch AGB ist unwirksam (§ 309 Nr 8b aa), und zwar gem § 307 II auch im kaufm Rechtsverkehr (vgl BGH NJW-RR 93, 561); ebenso ein individualvertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung für den Erwerb neu errichteter Bauwerke (auch Eigentumswohnungen) bei fehlender ausführlicher Belehrung und Beratung über die Folgen durch den Notar (BGH NJW 89, 2748; BauR 05, 542 = NJW 05, 1115, 1117).
  • Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel, auch durch Vorverlegung des Verjährungsbeginns (BGH BauR 92, 794), ist in AGB des Unternehmers unwirksam (BGH BauR 92, 794; BauR 87, 113).
  • Formularmäßige Subsidiaritätsklauseln, mit denen der Bauträger oder Generalunternehmer seine Mängelhaftung ausschließt und den Besteller stattdessen auf die (gerichtliche) Geltendmachung (abgetretener) Mängelrechte gegen Dritte (ausführende Unternehmen; Subunternehmer) verweist, sind nach der jüngeren Rspr des BGH (grundlegend: BGH BauR 02, 1385 = NJW 02, 2470) in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam. IÜ können solche Klauseln in Fortgeltung der früheren Rspr wirksam sein, soweit die Eigenhaftung des Unternehmers für in seine Ausführungsverantwortung fallende Mängel erhalten bleibt und iÜ nicht von der vorherigen (erfolglosen) gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht wird (BGH NJW 98, 904 [BGH 04.12.1997 - VII ZR 6/97]; NJW 95, 1675 [BGH 06.04.1995 - VII ZR 73/94]).
  • Dem Besteller muss mindestens ein unbedingter, verschuldensunabhängiger Nacherfüllungsanspruch (der sämtliche Nebenkosten abdeckt; BGH NJW 81, 1510 [BGH 09.04.1981 - VII ZR 194/80]), sowie für dessen Verzögerung, Unterlassen, Unmöglichkeit oder Misslingen ein Rücktrittsrecht bzw Schadensersatzanspruch verbleiben (BGH NJW 02, 511; NJW-RR 93, 560 [BGH 26.01.1993 - X ZR 90/91]). Bei Bauleistungen ist gem § 309 Nr 8b bb eine Beschränkung auf Nacherfüllung unter Ausschluss des Rücktritts zulässig (dies gilt nicht für Bauträgerleistungen, BGH NJW 02, 511 [BGH 08.11.2001 - VII ZR 373/99]), vorausgesetzt, dass bei Fehlschlagen der Nacherfüllung weitere Rechte (Minderung) bestehen.
  • Der formularmäßige Ausschluss von mangelbedingten Zurückbehaltungsrechten ist gem § 309 Nr 2 unwirksam, auch unter Kaufleuten – § 307 II (Kniffka/Koeble 12. Teil, Rz 450).
  • Die gesamtschuldnerische Haftung zwischen Architekt und Unternehmer kann gem § 309 Nr 8b aa nicht formularmäßig ausgeschlossen (München NJW-RR 88, 336, 338 [OLG München 19.11.1987 - 24 U 831/86] zum AGBG) oder beschränkt (Oldbg OLGR 08, 767 zum AGBG) werden.
  • Die Haftung des Architekten wegen eines Schadens am Bauwerk auf Zahlung des Schadensersatzes in Geld kann nicht formularmäßig in der Weise ausgeschlossen werden, dass dieser die Übertragung der Beseitigung des Schadens verlangen kann, § 307 I 1 (BGH BauR 17, 1061).

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