Rn 1

Die der kaufrechtlichen Vorschrift in § 444 entspr Regelung ersetzt und ergänzt § 637 aF. Sie entzieht die Mängelrechte des Besteller der grds gegebenen Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien, soweit sie einen arglistig vom Unternehmer verschwiegenen Mangel oder eine Beschaffenheit des Gewerkes betreffen, für die der Unternehmer eine Garantie übernommen hat. Eine haftungsbeschränkende Vereinbarung iSd § 639 kann individualvertraglich erfolgen oder in AGB enthalten sein, wodurch dann über den Anwendungsbereich des § 639 hinaus die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle eröffnet ist (iE Rn 6 f). Auf den Zeitpunkt der Abrede kommt es nicht an; auch ein nach Abnahme erklärter Verzicht auf Mängelrechte kann gem § 639 unwirksam sein (Staud/Peters/Jacoby § 639 Rz 7).

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