Rn 7

Gem § 13 VI VOB/B ist das Minderungsrecht abw von § 638 beschränkt auf die Fälle, in denen die Mängelbeseitigung unmöglich oder dem Besteller nicht zuzumuten ist, darüber hinaus, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern darf und auch tatsächlich verweigert. Für das Kriterium des ›unverhältnismäßigen Aufwandes‹ gilt ein strenger Maßstab; vorrangig ist immer das Recht des Bestellers auf ein ›funktionierendes‹ Werk zu berücksichtigen (Kapellmann/Messerschmidt/Langen, VOB/B § 13 Rz 381 mwN). Für den Besteller ist die Zulassung der Mängelbeseitigung nur dann ›unzumutbar‹ iSd § 13 VI VOB/B, wenn andernfalls seine berechtigten Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in außergewöhnlicher Weise eingeschränkt werden. Eine lediglich dilettantische Ausführung der bisherigen Werkleistungen genügt hierfür nicht (Kobl NJW-RR 02, 669 [OLG Koblenz 19.07.2001 - 5 U 443/01]). Wegen § 309 Nr 8b bb sollen die Bestimmungen des § 13 VI VOB/B trotz der signifikanten Abweichung vom gesetzlichen Leitbild in § 638 und unabhängig von einer Gesamtprivilegierung der VOB/B (Vor §§ 631 ff Rn 28) einer isolierten Inhaltskontrolle standhalten (Kapellmann/Messerschmidt/Langen VOB/B § 13 Rz 411 mwN).

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