Rn 2

Weil der Besteller gem § 638 I 1 mindern darf ›statt zurückzutreten‹, müssen auch für die Minderung die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sein (iE hierzu § 634 Rn 9). Allerdings greift gem § 638 I 2 der Ausschlussgrund des § 323 V 2 nicht. Dem Besteller steht also auch bei unerheblichen Mängeln ein Minderungsrecht zu. Die Ausübung des Gestaltungsrechts erfolgt durch eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung des Bestellers ggü dem Unternehmer (§ 638 I 1 – BRHP/Voit § 638 Rz 2; Staud/Peters/Jacoby § 634 Rz 111), die rechtsgestaltend wirkt und deshalb unwiderruflich und bedingungsfeindlich ist (Grüneberg/Retzlaff § 638 Rz 3; differenzierend: BRHP/Voit § 638 Rz 2). Die taugliche Minderungserklärung setzt voraus, dass die zu ihrer Begründung herangezogenen Mängel ihren Erscheinungsformen nach (s § 634 Rn 7, 27 – Symptomrspr) konkret bezeichnet sind. Nur auf diese Mängel beschränkt sich das Minderungsbegehren, dessen Umfang sich überdies aus der Erklärung ergeben muss (Grüneberg/Retzlaff § 638 Rz 3; aA – jedenfalls keine Bezifferung erforderlich: AnwK/Raab § 638 Rz 10). Bei Personenmehrheit auf Besteller- oder Unternehmerseite kann die Minderungserklärung nur einheitlich abgegeben werden (§ 638 II; zum Sonderfall bei Wohnungseigentümern s § 634 Rn 24). Dies setzt zwar keine ›gleichzeitige‹ Abgabe voraus, jedoch tritt die Wirksamkeit erst mit Abgabe der letzten der erforderlichen Erklärungen ein (MüKo/Busche § 638 Rz 6).

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