Rn 6

Der Einsatz eines Ersatzunternehmers für die Mangelbeseitigung führt idR zu höheren Kosten, als dies bei einer Beseitigung der Mängel durch den Unternehmer (Nacherfüllung) der Fall gewesen wäre. Gleichwohl muss sich der Besteller nicht auf die (hypothetischen) Eigennachbesserungskosten des doppelt vertragsuntreuen Unternehmers verweisen lassen. Er darf iÜ darauf vertrauen, dass die durch die Beauftragung eines anerkannten Fachunternehmens angefallenen Kosten der Mängelbeseitigung ioS erforderlich und angemessen waren, wofür eine vom Unternehmer zu widerlegende (BGH NJW-RR 92, 1300 [BGH 11.06.1992 - VII ZR 333/90]) tatsächliche Vermutung spricht (Dresd NZBau 00, 333, 336 [OLG Dresden 29.11.1999 - 17 U 1606/99]). Der Unternehmer trägt also das Prognoserisiko. Er muss die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung angefallenen Aufwendungen grds auch dann voll erstatten, wenn der ohne ein Auswahlverschulden des Bestellers beauftragte Fachunternehmer im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Preise in Ansatz bringt, ohne dass der Besteller dies erkennen konnte (BGH NJW 13, 1528 mwN). Gleiches gilt, wenn sich die idS ›gutgläubig‹ eingeleitete Nachbesserungsmaßnahme objektiv als ungeeignet erweist (BGH BauR 07, 1618). Es besteht dagegen keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen; dies hat der Besteller vielmehr darzulegen u notfalls zu beweisen (BGH BauR 15, 1664) Dem Besteller ist es iRd gebotenen Interessenabwägung (schnelle und zuverlässige Mängelbeseitigung auf Seiten des Bestellers ggü möglichst geringem Mängelbeseitigungsaufwand auf Seiten des Unternehmers) idR nicht zuzumuten, mehrere Angebote einzuholen oder gar eine Ausschreibung durchzuführen. Unter mehreren möglichen Arten der Mängelbeseitigung darf er die sicherere wählen (BRHP/Voit § 637 Rz 9; Grüneberg/Retzlaff § 637 Rz 6), bei gleich sicheren ist er nach obigen Grundsätzen auf die kostengünstigere verwiesen.

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