Rn 12

Die Vorschusszahlung ist ihrer Natur nach nicht endgültig (BGH BauR 89, 81). Der Besteller muss deshalb nach durchgeführter Mängelbeseitigung die Kosten ggü dem Unternehmer abrechnen (BGH NJW-RR 89, 405, 406) und zwar innerhalb angemessener Frist (BGH BauR 90, 358; Müko/Busche § 637 Rz 22; Celle NJW-RR 94, 1174 – Frist bis zur Rechtskraft der Verurteilung des Unternehmers). Er muss den vereinnahmten Vorschuss zurückgewähren, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt worden ist (BGH BauR 10, 614 – auch zur Bemessung einer angemessenen Frist). Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 (BGH BauR 10, 618 – auch zum Verjährungsbeginn und zur grobfahrlässigen Unkenntnis nach § 199 I). Macht der Besteller geltend, noch nicht zur Abrechnung in der Lage zu sein, hat er dies zu beweisen (BGH BauR 90, 358). Für Form und Inhalt der Abrechnung können die Regeln des Auftragsrechts (§§ 667, 670; Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, §§ 666, 259) herangezogen werden (Grüneberg/Retzlaff § 637 Rz 10). Auf den Vorschuss gezahlte Verzugs- und Prozesszinsen bleiben außer Betracht, soweit nicht der geleistete Vorschuss die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten übersteigt (BGH NJW 85, 2325). Zuviel gezahlter Vorschuss ist vom Besteller zurückzugewähren (BGH BauR 85, 569; BauR 89, 592 – vertraglicher, kein bereicherungsrechtlicher Anspruch). Andererseits darf der Besteller bei nicht ausreichendem Vorschuss nachfordern (BGHZ 66, 138 = BauR 76, 205; München NJW-RR 94, 785; einschr Kobl OLGR 00, 158; auch nach Auftragsentziehung gem §§ 4 VII, 8 III VOB/B; BGH NJW-RR 89, 849), und zwar auch dann, wenn er den bereits empfangenen Vorschuss gerichtlich erstritten hat. Denn der Streitgegenstand der Vorschussklage ist nicht auf den dort geltend gemachten Betrag beschränkt, sondern umfasst die tatsächlich für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (BGH BauR 86, 576). Die Verurteilung zur Zahlung eines bezifferten Vorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten enthält zugleich die Feststellung, dass der Unternehmer auch die darüber hinaus für die Mängelbeseitigung anfallenden Kosten tragen muss (BGH BauR 08, 2041). Dementspr steht der (auch gerichtlichen) Nachforderung des Bestellers nicht die Rechtskraft eines zunächst über einen geringeren Vorschussbetrag ergangenen Urteils entgegen. Demgegenüber hat die Vorschussklage verjährungshemmende Wirkung (§ 204) auch für spätere Erhöhungen der Mangelbeseitigungskosten, sofern sie denselben Mangel betreffen (BGH NJW-RR 05, 1037 [BGH 01.02.2005 - X ZR 112/02]).

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