Rn 29

Gem § 4 VII VOB/B kann der Besteller auch schon vor der Abnahme Mangelbeseitigung verlangen und – nach erfolglosem Fristablauf und Auftragsentziehung – nach § 8 III Nr 2 VOB/B die Selbstvornahme erzwingen oder den Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen. Darüber hinaus erhält er einen evtl weitergehenden Schaden ersetzt. Den Rücktritt vom Vertrag sieht die VOB/B nicht vor (nach Kratzenberg NZBau 02, 177, 183 abbedungen), Minderung kann der Besteller nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 13 VI VOB/B beanspruchen. IÜ regelt § 13 V VOB/B den Nacherfüllungsanspruch des Bestellers (Nr 1) und sein Selbstvornahmerecht nebst Kostenersatz (Nr 2); § 13 VII VOB/B enthält strukturell stark von den gesetzlichen Bestimmungen abw Regelungen zu mangelbedingten Schadensersatzansprüchen.

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