Rn 2

Gem § 632 I gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Darin liegt die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung (MüKo/Busche § 632 Rz 6; Staud/Jacoby, § 632 Rz 45; aA Soergel/Teichmann § 632 Rz 2 – Auslegungsregel), die als wesentliche Vertragsbedingung (essentialia negotii) notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines wirksamen entgeltlichen Vertrages ist. Dessen Abschluss wird durch die Fiktion indes nicht ersetzt (BGH NJW 99, 3554 [BGH 24.06.1999 - VII ZR 196/98]), deren Funktion vielmehr darin besteht, den mit Rechtsbindungswillen getroffenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen auch dann zur Geltung zu verhelfen, wenn die Vertragsparteien sich (nur) über die Vergütung nicht verständigt haben. Damit ist die Anwendung der Regeln über den offenen oder versteckten Einigungsmangel iSd §§ 154, 155 zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Dissenses in diesem Punkt ausgeschlossen. Darüber hinaus kommt im Geltungsbereich der Fiktion eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 nicht in Betracht (MüKo/Busche § 632 Rz 6; aA Soergel/Teichmann § 632 Rz 2). Die Rechtsfolgen des § 632 treten kraft Gesetzes ein. Auf einen entsprechenden Willen des Bestellers kommt es nicht an (BGH NJW-RR 96, 952 [BGH 23.01.1996 - X ZR 63/94]). Ergibt sich hingegen aus den Umständen, dass sich die Vertragsparteien nicht rechtgeschäftlich mit einem entgeltlichen Vertrag haben binden wollen, so ist kein Vertrag zustande gekommen und § 632 I greift nicht.

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