Rn 6

Die Erforschung des mutmaßlichen Willens hat vorrangig anhand subjektiver Kriterien wie den persönlichen Umständen und individuellen Wünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen des Patienten zu erfolgen. Objektive Kriterien, insbes die Beurteilung, ob eine Maßnahme als gemeinhin vernünftig und normal sowie den Interessen eines verständigen Patienten üblicherweise entsprechend zu qualifizieren ist, haben keine eigenständige Bedeutung, sondern dienen lediglich der Ermittlung des individuellen hypothetischen Willens (BGH NJW 88, 2310, 2311; BGHZ 154, 205). Kann ein mutmaßlicher Willen nicht ermittelt werden, kann bei Ehegatten das Notvertretungsrecht nach § 1358 zur Anwendung gelangen (vgl § 1358 VI; Spickhoff FamRZ 22, 1897, 1898).

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