Rn 17

Behördliche Zustimmungserfordernisse bestehen für ArbN in Elternzeit (§ 18 I 5 BEEG) oder Mutterschutz (§ 9 MuSchG) sowie für schwerbehinderte Menschen (§§ 168, 174 SGB IX; § 620 Rn 91 ff).

 

Rn 18

Daneben besteht die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats (§ 102 I BetrVG), bei leitenden Angestellten des Sprecherausschusses (§ 31 II SprAuG), im öffentlichen Dienst des Personalrats (§ 79 III BPersVG; zur Unterrichtung § 620 Rn 49 f). Dabei muss der ArbG zwingend mitteilen, (1.) dass eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt ist (BAG NZA 92, 416 [BAG 29.08.1991 - 2 AZR 59/91]), und (2.) die für ihn maßgeblichen Tatsachen (Grundsatz der subj Determinierung), die den Kündigungsgrund ausmachen (BAG NZA 17, 1605 [BAG 29.06.2017 - 2 AZR 47/16]; 16, 161 [BAG 20.10.2015 - 9 AZR 224/14]; 15, 476 [BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13]). Versäumt er dies, ist seine Kündigung unwirksam (BAG NZA 11, 1342 [BAG 09.06.2011 - 2 AZR 323/10]), ein Nachschieben von Kündigungsgründen nach Ablauf der Frist ist idR nicht mehr möglich (iE Rn 6). Unterrichtung zur Fristwahrung gem II ist nicht erforderlich (BAG NZA 20, 1110 [BAG 07.05.2020 - 2 AZR 678/19]). Für die Mitarbeitervertretung gilt die dreitägige Äußerungsfrist (§§ 102 II 3 BetrVG, 31 II 4 Hs 2 SprAuG, 79 III 3 BPersVG). Äußert sie sich vor Ablauf abschließend, kann die Kündigung ausgesprochen werden, gleich, ob die Äußerung Zustimmung, Widerspruch oder Ablehnung enthält, oder nur abschließend besagt, die Mitarbeitervertretung wolle sich nicht weiter äußern (BAG NZA 88, 137).

 

Rn 19

In den Fällen der §§ 103 I BetrVG, 15 KSchG und 47 I, 108 BPersVG darf die Kündigung erst nach Zustimmung des Betriebs- bzw Personalrats erklärt werden (BAG NZA 19, 1415 [BAG 27.06.2019 - 2 ABR 2/19]; § 620 Rn 96; zu Ausnahmen für Tendenzbetriebe BAG NZA 08, 777 [BAG 17.01.2008 - 2 AZR 821/06]; 04, 501 [BAG 28.08.2003 - 2 ABR 48/02]). Wird sie verweigert, kann der ArbG sie gerichtlich ersetzen lassen (§§ 103 II BetrVG, 47 I 2, 108 I 2 BPersVG). Die Zustimmungsersetzung stellt den wichtigen Grund nicht bindend für einen späteren Kündigungsschutzprozess fest (BAG NJW 03, 1204).

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