Gesetzestext

 

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

 

Rn 1

§ 625 gilt für alle Dienstverhältnisse, dh Anstellungsverträge von Organen juristischer Personen (bei der AG nur bei Verlängerung auch der Organstellung, BAG NZA 09, 1205 [BAG 26.08.2009 - 5 AZR 522/08]), unbedingte und unbefristete Arbeitsverhältnisse, die durch Aufhebung, Anfechtung oder Kündigung (nicht Änderungskündigung) beendet werden (BAG NZA 04, 256 [BAG 03.09.2003 - 7 AZR 106/03]), nicht jedoch für befristete und auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse (für diese gelten §§ 15 V, 21 TzBfG) oder Ausbildungsverhältnisse nach Abschluss (§ 24 BBiG, BAG NZA 18, 943 [BAG 20.03.2018 - 9 AZR 479/17]). § 625 ist abdingbar (BAG AP Nr 5 zu § 625; zum Formularvertrag Staud/Preis § 625 Rz 40). §§ 15 V, 21 TzBfG sind zwingend (§ 22 TzBfG).

 

Rn 2

Ablauf der Dienstzeit ist nicht nur Vertragsablauf, sondern auch Beendigung durch Kündigung, Aufhebung, Anfechtung (BAG NJW 04, 1126 [BAG 03.09.2003 - 7 AZR 106/03]), nicht jedoch Änderung einzelner Vertragsbedingungen (BAG NZA 18, 934). Weiterhin erforderlich ist die bewusste Fortsetzung der Tätigkeit durch den Dienstverpflichteten unmittelbar nach Ablauf der Dienstzeit mit Wissen des Dienstberechtigten (BAG NZA 18, 934 [BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16]; 03, 153 [BAG 24.10.2001 - 7 AZR 620/00]), nicht nach Abschluss anschließender Freizeit (Urlaub, Überstundenausgleich) (BAG NJW 99, 1654 [BAG 02.12.1998 - 7 AZR 508/97]). Der Dienstberechtigte darf der Fortsetzung nicht unverzüglich (§ 121) widersprochen haben (BAG NJW 01, 532 [BAG 26.07.2000 - 7 AZR 51/99]), ein Antrag auf Abweisung der Weiterbeschäftigungsklage reicht aus (LAG Köln NZA-RR 96, 202 [LAG Köln 10.03.1995 - 13 Sa 842/94]). Eine vereinbarte Verlängerung hat Vorrang vor § 625 (BAG NZA 14, 362 [BAG 21.11.2013 - 6 AZR 664/12]).

 

Rn 3

Rechtsfolge ist die Fortsetzung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu den bisherigen Konditionen (BAG NZA 18, 934 [BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16]). Auch die vertraglichen Kündigungsfristen bleiben grds bestehen (Ausn: BAG NZA 89, 596).

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