Rn 62

Wegen Minderleistung kann personenbedingt gekündigt werden, wenn der ArbN über längere Zeit trotz Ausschöpfung seiner Leistungsmöglichkeiten leistungsschwach war, auch in der Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist und mildere Mittel zu dessen Wiederherstellung nicht bestehen (BAG NZA 09, 842 [BAG 27.11.2008 - 2 AZR 675/07]; 08, 693 [BAG 17.01.2008 - 2 AZR 536/06]). Auch unabhängig von Krankheit kann dann eine auf Dauer nur bei 66% der Normalleistung liegende Leistung (BAG NZA 04, 786 [BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02]; Rn 71; LAG Köln BeckRS 22, 16757) oder eine dreifach überdurchschnittliche Fehlerquote (BAG NZA 08, 693) eine Kündigung rechtfertigen. Schöpft der ArbN willensgesteuert seine Leistungsmöglichkeiten nicht aus, kann nach Abmahnung ggf verhaltensbedingt gekündigt werden (BAG NZA 08, 693 [BAG 17.01.2008 - 2 AZR 536/06]; iE Lingemann Kündigungsschutz, 159).

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