Rn 61

Auch eine erhebliche Leistungsminderung aufgrund von Krankheit kann die personenbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG NZA 04, 784 [BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02]), wenn die negative Prognose gerechtfertigt ist, dass auf längere Sicht die Leistungsfähigkeit quantitativ (Rn 62), qualitativ oder zeitlich erheblich eingeschränkt ist. Die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen besteht dann in der Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses, Betriebsablaufstörungen sind nicht erforderlich (BAG NZA 90, 727). Die Interessenabwägung fällt aufgrund dauerhafter Störung des Austauschverhältnisses idR zugunsten des ArbG aus (BAG NZA 90, 727 [BAG 28.02.1990 - 2 AZR 401/89]). Erst recht begründet krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit die personenbedingte Kündigung (BAG BB 07, 1904).

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