Rn 36

[nicht besetzt]

 

Rn 37

Der Wille zur Vertragsbeendigung muss sich für einen objektiven Erklärungsempfänger aus der Kündigungserklärung deutlich und zweifelsfrei ergeben (§ 133; BAG NZA 07, 377 [BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06]; 92, 452 [BAG 15.03.1991 - 2 AZR 516/90]). Die außerordentliche Kündigung muss ausdrücklich als solche erklärt werden (§ 626 Rn 11).

 

Rn 38

Soll bei Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch vorsorglich (für den Fall der Unwirksamkeit der Befristung) gekündigt werden, muss dies hinreichend klar geschehen; idR nicht ausreichend ist die bloße Nichtverlängerungsanzeige (BAG AP Nr 47 zu § 620 – ›Befristeter Arbeitsvertrag‹; iE BLDH/Lingemann Kap 6 M 6.1.3.2).

 

Rn 39

Die Kündigung unter einer Bedingung ist unwirksam (BAG DB 68, 1588). Zulässig ist jedoch eine Rechtsbedingung, zB für den Fall der Unwirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung (›hilfsweise‹/›vorsorgliche‹ Kündigung, BAG NJW 14, 3533 [BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13]).

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