Rn 1

§ 618 enthält die allg Pflicht zum Arbeitsschutz als Teil der Fürsorgepflicht des Dienstberechtigten (§ 611 Rn 99) und gilt für alle Dienstverträge, für Arbeitsverhältnisse konkretisiert durch Sonderregelungen (zB §§ 62 HGB, 12 HAG, 80 SeemannsG, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung oder Arbeitsstättengesetz, SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards; BAG NZA 04, 927). Ggf analoge Anwendung auf andere Vertragstypen wie Auftrag, Werkvertrag (BGHZ 16, 270 f; vgl BGHZ 56, 269; Stuttg NJW 84, 1904). § 618 ist nicht abdingbar (§ 619); anders ggf bei analoger Anwendung (BGHZ 56, 269).

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