Rn 13

Annahmeverzug endet naturgemäß durch Annahme der Leistung als Erfüllung, wobei nach Kündigung nicht befristete (Prozess-)Beschäftigung, sondern nur dauerhafte Weiterbeschäftigung ausreichen soll (BAG AP Nr 106 zu § 615; NZA 05, 1348 [BAG 13.07.2005 - 5 AZR 578/04]). Allerdings wird der ArbN idR zur Vermeidung der Folgen von 2 eine befristete Prozessbeschäftigung annehmen müssen (BAG NZA 17, 988 [BAG 22.03.2017 - 5 AZR 337/16]; NJW 04, 316 [BAG 24.09.2003 - 5 AZR 500/02]; 00, 2374 [BAG 22.02.2000 - 9 AZR 194/99]; Rn 20). Nach unwirksamer Kündigung kann der ArbN abwarten, bis der ArbG die versäumte Arbeitsaufforderung nachholt (BAG NZA 16, 1144 [BAG 19.01.2016 - 2 AZR 449/15]). Annahmeverzug endet auch mit Ende des Dienstverhältnisses, oder wenn dem Dienstverpflichteten die Leistungserbringung unmöglich wird (zB Freiheitsstrafe, BAG AP Nr 20 zu § 615), nicht aber durch Betriebsübergang (BAG AP Nr 49 zu § 615).

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