Rn 1

Die Vorschrift ist eine Ausprägung des Grundsatzes, dass ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 314 I). Sie ist nicht abschließend (BGH NJW 82, 820 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]), was insb bei Leihverträgen auf Lebenszeit des Entleihers von Bedeutung ist (Köln NJW-RR 94, 853 [OLG Köln 24.11.1993 - 11 U 127/93]; Frankf NJW-RR 98, 415 [OLG Frankfurt am Main 24.07.1997 - 15 U 211/96]). Zum Zug kommt sie in den Fällen des § 604 I und II.

 

Rn 2

Die Kündigung bedarf weder einer Form noch der Begründung; auch muss anders als bei § 314 I außerhalb Nr 1–3 generell kein wichtiger Grund vorliegen. Sie ist grds fristlos möglich, darf aber nicht zur Unzeit erfolgen. Einschränkungen durch § 242 sind möglich.

 

Rn 3

Die Kündigung ändert nichts an der Verpflichtung des Entleihers zur Tragung der Kosten der Rückgabe und begründet keine Schadensersatzpflicht des Verleihers.

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